
In Beteiligungs-, Syndikats- oder Investmentverträgen sind – im Hinblick auf die gesetzlichen Grenzen – die Informations- und Einsichtsrechte für Gesellschafter sorgfältig zu regeln.
Durch die Ausgangsbeschränkungen samt behördlich verordneter Geschäftsschließungen ab März dieses Jahres, stellte sich für eine Vielzahl an Mietern und Vermietern die Frage, ob Mieter, die ihren Geschäftsbetrieb durch den Lockdown nicht mehr ausüben konnten, weiter zur Mietzinszahlung verpflichtet waren.
Direktinvestitionen aus Drittstaaten werden zunehmend kritisch gesehen. Politisch wird dabei vor allem der „Ausverkauf“ von Technologie befürchtet. Am 25. Juli 2020 ist das Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen („Investitionskontrollgesetz – InvKG“) in Kraft getreten.
Wie bekannt ist, dürfen Daten nur dann in die USA transferiert werden, wenn die Anforderungen der DSGVO nach Kapitel V erfüllt sind und damit im Wesentlichen sichergestellt wird, dass die Daten im Ausland denselben grundrechtlich gebotenen Schutz erfahren wie in Europa.
Say-on-pay put a spotlight on executive remuneration of listed companies. The Guide shall support the members of the supervisory board and the members of a remuneration committee to comply with their duties imposed upon them.
Nach bisheriger „Corona Rechtslage“ waren mündliche Verhandlungen nur dann abzuhalten, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens dringend geboten erschien und nicht das Interesse der Allgemeinheit gerade an der Verhütung der Verbreitung von COVID-19 überwog. Weiterhin gelten für den Gerichtsbetrieb Einschränkungen. Um einen Rückstau von Verhandlungen zu vermeiden, wurde nun die Möglichkeit der Abhaltung von Tagsatzungen mittels Videokonferenz geschaffen:
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-Gesetz sowie dessen Durchführungsverordnung („COVID-19-GesV“) bringen lang erwartete Erleichterungen insbesondere für virtuelle Versammlungen von Aktiengesellschaften und GmbHs sowie deren Organen.
Am 08.04.2020 wurde aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind („Corona Hilfs-Fonds VO“), kundgemacht (BGBl. II Nr. 143/2020).
In gerichtlichen Verfahren sind aktuell alle prozessualen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis ab dem 22. März 2020 eingetreten oder bis dahin noch nicht abgelaufen waren, unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Telearbeit oder auf Neudeutsch Home Office sind mittlerweile zu Buzzwords der Corona-Krise geworden. Unter Telearbeit versteht man im Allgemeinen Tätigkeiten, die räumlich entfernt vom Standort des Arbeitgebers durchgeführt werden und deren Erledigung durch eine kommunikationstechnische Anbindung an die IT des Arbeitgebers unterstützt wird.
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