COVID-19 Legal Update: Steuerliche Erleichterungen

20. März 2020 – need2know

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie schlagen sich sowohl bei Unternehmen als auch Privatpersonen nieder. Verschiedene steuerliche Erleichterungen sollen bei Liquiditätsengpässen unterstützen. Weiters sollen Firsten verlängert werden.

Das BMF hat mit Erlass vom 14.03.2020, BMF – IV (IV), GZ.2020-0.178.784 („Erlass“) Sonderregelungen betreffend das SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) veröffentlicht. Die Abgabenbehörden sollen auf Antrag und bei Glaubhaftmachung von Liquiditätsengpässen durch den Steuerpflichtigen aufgrund der COVID 19 Pandemie nachfolgende steuerliche Erleichterungen möglichst unbürokratisch und rasch zulassen. Weiters hat das BMF kürzlich auch Informationen betreffend das Aussetzen von Gebühren, die Verlängerung von Fristen und die Steuerbefreiung für Corona-Hilfen auf dessen Homepage veröffentlicht.

1. Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen

1.1 Herabsetzung von Vorauszahlungen

Zwecks Verbesserung der Liquidität können Unternehmen bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Im Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Die Anträge auf Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen sind sofort zu erledigen.

Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro festzusetzen.

1.2 Nichtfestsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 nicht ohnedies mit Null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird. Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass ihm die Vorauszahlung in der festzusetzenden Höhe nicht möglich ist, hat er folgende Möglichkeiten: Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt anregen, von der Festsetzung der Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze Abstand zu nehmen oder die Festsetzung auf solch einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer.

Das Finanzamt hat den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung gemäß § 206 Abs 1 lit a BAO dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft macht.

Durch die Abstandnahme von der Festsetzung erlischt gemäß § 206 Abs 2 BAO der Abgabenanspruch nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen.

1.3 Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen

Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid für 2020 eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen grundsätzlich Anspruchszinsen festgesetzt. Gemäß dem Erlass hat das Finanzamt von Amts wegen für betroffene Unternehmen allerdings davon Abstand zu nehmen, Anspruchszinsen auf Grundlage von § 206 Abs 1 lit a BAO festzusetzen.

2. Zahlungserleichterungen

2.1 Stundung und Ratenzahlungen

Steuerpflichtige können beantragen, (i) das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder (ii) deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Auch können Steuerpflichtige im jeweiligen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung anregen, von der Festsetzung der Stundungszinsen abzusehen.

Im jeweiligen Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des Coronavirus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen.

2.2 Nichtfestsetzung bzw Herabsetzung von Säumniszuschlägen

Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen. Steuerpflichtige können beim Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Auch hier ist im Antrag die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht wurde.

3. Glaubhaftmachung

Voraussetzung für die Anwendung der oben genannten Maßnahmen (betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen und Zahlungserleichterungen) ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirusinfektion zurückzuführen ist.

Folgende Beispiele werden im Erlass dazu angeführt:

  • Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten
  • Ausfall oder Beeinträchtigung aufgrund Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens
  • außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen
  • Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote

Für die Glaubhaftmachung enthält der Erlass kurze Textvorschläge.

Den Erlass vom BMF finden Sie hier.

Einen kombinierten Musterantrag vom BMF finden Sie hier.

4. Weitere Maßnahmen

4.1 Verlängerung von Fristen

Entsprechend einer aktuellen Information des BMF wird im Bereich des Rechtsschutzes sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Das umfasst den Lauf von Beschwerde-, Einspruchs-, Vorlageantrags-, Maßnahmenbeschwerde- sowie der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat. Diese Fristen sollen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen.

4.2 Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden steuerfrei gestellt. Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben.

4.3 Aussetzen von Gebühren

Ziel ist es, dass für die Beantragung einer Unterstützung keine Gebühren anfallen. Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren, Abgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Corona-Unterstützungsmaßnahmen geschaffen.

Autoren: Gerald Schachner, Kornelia Wittmann

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte:
Gerald Schachner
Kornelia Wittmann
Nicolas Wolski
Roland Juill
Lucas Hora

Praxisgruppe:
Steuerrecht

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