COVID-19 Legal Update: Ad-hoc Meldepflichten börsenotierte Gesellschaften

20. März 2020 – need2know

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind an den Börsen drastisch zu spüren. Die Krise und deren allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen (etwa Rezessionsgefahr) sind klarerweise keine Insiderinformation.

Aber konkrete unternehmensspezifische Krisenmaßnahmen oder Auswirkungen müssen Emittenten (Aktien, Anleihen) laufend beobachten und beurteilen, ob darin eine ad-hoc meldepflichtige Insiderinformation liegt. Darauf hat auch die ESMA hingewiesen.

Emittenten können unter anderem mit erforderlichen Dividendenkürzungen, verschlechterten Geschäftsprognosen („Gewinnwarnungen“), breiten Mitarbeiterausfällen (Quarantäne), Betriebsstilllegungen oder -schließungen bis zur Zahlungsunfähigkeit konfrontiert sein. Eine positive Information wäre der Durchbruch mit einem Impfstoff.

Der Beitrag gibt allgemeine Leitlinien. Insiderinformation, ad-hoc Meldepflicht und ein allfälliger Aufschub der Veröffentlichung ist stets im Einzelfall und spezifisch für den Emittenten zu beurteilen.

Gesetzliche Grundlagen

  • Ad-hoc Meldepflicht: Emittenten von Finanzinstrumenten (im wesentlichen Aktien, Anleihen) sind zur unverzüglichen Offenlegung von Insiderinformationen verpflichtet (Art 17 Marktmissbrauchsverordnung (MAR)).
  • Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (kursrelevant) (Art 7 MAR).
  • Aufschub der Veröffentlichung: Emittenten dürfen die Veröffentlichung aufschieben, wenn die a) unverzügliche Offenlegung geeignet wäre, die berechtigten Interessen des Emittenten (Interessenbeeinträchtigung), b) keine Irreführungseignung der Öffentlichkeit (insbesondere keine abweichende Kapitalmarktkommunikation des Emittenten) und c) Emittent kann Geheimhaltung der Informationen sicherstellen (Art 17 MAR). Siehe dazu auch die ESMA MAR-Leitlinien zum Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen.

Allgemeine Marktentwicklungen – Rezession

Die derzeitigen Marktentwicklungen infolge der COVID-19-Epidemie, gesetzlichen Maßnahmen, Rezessionsgefahr, Stützungsmaßnahmen durch Staaten udgl. lösen direkt keine ad-hoc Pflicht aus. Die Informationen sind zwar klar kursrelevant, aber auch öffentlich bekannt.

Verzögerung, Reduktion/Ausfall von Dividendenzahlungen

Zu den Dividendenzahlungen für das letzte Geschäftsjahr (2019) kommen u.a. folgende Konstellationen in Betracht, die jeweils veröffentlichungspflichtige Insiderinformation darstellen können:

  • Zeitliche Verzögerung der Dividendenzahlungen wegen Verschiebung der HauptversammlungDerzeit besteht praktisch ein Veranstaltungsverbot. Emittenten sind gezwungen, ordentlichen Hauptversammlungen (HV) vorerst abzusagen und zu verschieben (siehe zur allgemeinen aktuellen Entwicklung etwa www.hauptversammlung.at).

    Hinweis:
    Im Nationalrat ist gerade das „Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG“, welches rein virtuelle Hauptversammlungen ermöglichen soll, eingebracht worden. Details werden in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz geregelt.Die HV muss die Gewinnverwendung (Ausschüttung einer Dividende) beschließen. Bei Absage/Verschiebung verzögert sich zwingend auch die Auszahlung von Dividenden.
  • Kürzungen oder Entfall der DividendenzahlungenAufgrund geänderter Geschäftsentwicklung und -aussichten kann es aus Finanzierungs- und/oder Kapitalgründen notwendig sein, die Dividende zu kürzen oder gänzlich zu streichen.

Kürzung/Entfall einer in Aussicht gestellten oder am Markt erwarteten Dividende ist regelmäßig eine ad-hoc meldepflichtige Insiderinformation. Aber auch die spätere Dividendenzahlung kann bei Verschiebung der HV die ad-hoc Meldepflicht auslösen.

Gewinnerwartungen/Geschäftsprognosen („Gewinnwarnungen“)

Allgemeine Marktentwicklungen allenfalls auch Auswirkungen auf spezifische Märkte sind öffentlich bekannt. Jedoch sind die konkreten Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse eines Emittenten in der Regel nicht unmittelbar ableitbar. Wenn am Markt (auch Analystenkonsens) erwartete oder vom Emittenten kommunizierten Prognosen, insbesondere Umsatz- und Ergebniserwartungen, wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden können.

Der Vorstand muss laufend prüfen, ob veröffentlichte Prognosen für laufende und zukünftige Geschäftsperioden noch aufrechterhalten werden können. Zu erwartende Abweichungen/geänderte Prognosen sind idR ad-hoc pflichtig:

  • Es ist dann die bisherige Prognose anzupassen, und zwar an sich durch Mitteilung der nun neu ermittelten Prognose. Da verlässliche neue Prognosezahlen bei der derzeit unsicheren Entwicklung häufig objektiv unmöglich sein werden, reicht die Mitteilung, dass die alte Prognose (Hinweis auf die relevanten Kennzahlen), nicht mehr aufrechterhalten wird.
  • Wenn sich bei der Prüfung ergeben sollte, dass ein Verfehlen der kommunizierten Prognose ohnehin bereits der relevanten Markterwartung entspricht, ist die „Korrektur“ durch eine ad hoc-Mitteilung nicht zwingend.

Zu beachten ist, dass nicht nur die Anpassung von veröffentlichten Prognosen eine ad-hoc meldepflichtige Insiderinformation sein kann, sondern unter Umständen auch erwartete Umsatz /Gewinnrückgänge. Es besteht zwar wohl eine entsprechende allgemeine Markterwartung aufgrund der COVID-19 Krise, aber daraus lassen sich nicht direkt die spezifischen Auswirkungen auf eine – idR auch europaweite und internationale – Geschäftstätigkeit eines Emittenten ableiten.

Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit Geschäftsprognosen idR ein Aufschub der Veröffentlichung (siehe oben) nicht zulässig ist.

Beeinträchtigungen des operativen Geschäfts

Das operative Geschäft von Emittenten kann durch verschiedene und voneinander unabhängige Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wesentlich beeinträchtigt werden. Bereits diese Umstände können – zusätzlich oder unabhängig von Geschäftsprognosen (siehe oben) – mitteilungspflichtig sein.

Denkbar sind beispielsweise folgende Einflussfaktoren, die für Emittenten Kursrelevanz haben können:

  • Direkte und unmittelbare Betroffenheit: Eine direkte und unmittelbare Betroffenheit kann etwa aufgrund der Infektion einer Vielzahl von Mitarbeitern, die zu kursrelevanten Produktionsengpässen oder -ausfällen führt oder aber auch infolge der behördlich angeordneten Schließung von Produktionsstätten oder der Aufnahme von Kurzarbeit gegeben sein.
  • Mittelbare Betroffenheit: Eine mittelbare Betroffenheit kann zum Beispiel aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs, Engpässen bei Zulieferern (etwa aus Regionen mit einer hohen Verbreitung des SARS-CoV-2 (Coronavirus)), Störungen der Lieferanten- und Logistikkette oder (erwarteter) ausbleibender Bestellungen von Kunden etc. gegeben sein.

Es ist für den konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob eine Insiderinformation und ad-hoc Meldepflicht (insbesondere auch Kursrelevanz) besteht oder ob die Informationen ohnehin bereits öffentlich bekannt sind.

Ausfall von Führungskräften/Schlüsselmitarbeitern

Eine Informationspflicht kann unter Umständen auch dann bestehen, wenn eine COVID-19 Infektion bei Mitgliedern des Managements (Vorstand oder Aufsichtsrat) oder wesentlichen Führungskräften bzw Schlüsselarbeitskräften – also Personen, die maßgeblich auf den Geschäftsverlauf einwirken – auftritt; und zwar auch dann, wenn damit keine unmittelbare Beeinträchtigung des operativen Geschäfts (siehe dazu voranstehend) verbunden ist.

Finanzielle Schwierigkeiten – Kündigung/Fälligstellung von Finanzierungen, Zahlungsstockung, Liquiditätsengpass, drohende Zahlungsunfähigkeit

Kündigung/Fälligstellung wesentlicher Finanzierungslinien (etwa wg. Verletzung von Financial Covenants), Insolvenzvorfeldtatbestände, wie Zahlungsstockung, Liquiditätsengpass, drohende Zahlungsunfähigkeit, stellen idR kursrelevante Insiderinformationen dar.

Oft führt die Veröffentlichung zu einer Verschlechterung der Situation. In diesem Fall ist ein Aufschub der Veröffentlichung zu prüfen, wenn Maßnahmen/Verhandlungen vereitelt werden, die zur finanziellen Rettung/Erholung des Emittenten gedacht sind. Hier kommt der Fall der Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen in Betracht.

 

Autoren: Daniel Reiter, Roland Juill, Christoph Nauer

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte:
Christoph Nauer
Elke Napokoj
Daniel Reiter
Roland Juill

Praxisgruppe:
Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht & Finanzierung

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