Fragen zu Ad-hoc-Meldungen und Insiderpflichten – Lösungsansätze der deutschen BaFin

22. August 2019 – need2know

Durch die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wurden mit Ad-hoc Meldepflicht, Insiderüberwachung und Directors’ Dealings Kernelemente des Kapitalmarktrechts europaweit einheitlich geregelt. Bei der deutschen BaFin läuft seit Juli 2019 die Konsultation zu einem EmittentenleitfadenFür die österreichische Praxis bieten die Lösungsansätze des deutschen Regulators hilfreiche Ansatzpunkte.

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Juli 2019 einen Teil ihres Emittentenleitfadens zur Konsultation veröffentlicht. Das Modul C behandelt die sehr praxisrelevanten Themen der Ad-hoc Meldepflicht für Insiderinformationen, Insiderüberwachung, Directors’ Dealings (Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften und Marktmanipulationsverbot. Der Emittentenleitfaden behandelt die Verwaltungspraxis der deutschen BaFin.

In Österreich obliegt die Vollziehung der MAR der Finanzmarktaufsicht (FMA). Für die österreichische Verwaltungspraxis ist der Leitfaden naturgemäß nicht bindend und die FMA ist in manchen Punkten auch strenger; etwa zur Directors‘ Dealings-Meldepflicht bei reinen Doppelmandaten. Der Emittentenleitfaden des deutschen Regulators bietet aber ohne Zweifel sehr hilfreiche Ansatzpunkte für die MAR-Anwendung bei österreichischen Emittenten.

Wesentliche Inhalte: Der Begriff der Insiderinformation als Anknüpfungspunkt für Ad-hoc Publizitätspflicht und das Insiderhandelsverbot werden im Detail analysiert. Der Leitfaden bietet Fallgruppen (Unternehmenstransaktionen, Personalentscheidungen, Gerichtsverfahren, insolvenznahe Situationen) zum Umgang mit der Ad-hoc Meldepflicht bei gestreckten Abläufen. Hier ist der Zeitpunkt des Entstehens einer Insiderinformation (nicht-öffentliche, präzise Informationen mit erheblichem Kursbeeinflussungspotential) oft schwierig festzustellen. Auch die Ad-hoc Relevanz von Geschäftszahlen und Prognosen ist instruktiv.

Bei den Insiderhandelsverboten sind etwa in der MAR nicht ausdrücklich geregelte Ausnahmetatbestände erläutert: mangelnde Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und der Entscheidung zur Verwertung von Sicherheiten durch kreditgebenden Banken; „Masterplan-Ausnahme“ (Beteiligungsaufbau an börsennotierten Gesellschaften) oder die „Face-to-Face Ausnahme“ (gleicher Wissensstand der Vertragsparteien).

Ob die FMA den BaFin-Leitfaden zum Anlass nimmt, ihren Emittentenleitfaden zu aktualisieren, bleibt abzuwarten.

 

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Praxisgruppen:
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