Neue Guidelines, neue Ära der Fusionskontrolle?

28. Mai 2026 – need2know

  1. Neue Guidelines, neue Ära der Theories of harm vs Theories of benefit
  2. Wettbewerbsparameter Resilienz
  3. Wettbewerbsparameter Nachhaltigkeit
  4. Einfluss auf die österreichische Praxis

1. Neue Guidelines, neue Ära der Fusionskontrolle?

Mit dem aktuellen Entwurf der neuen EU Merger Guidelines konkretisiert die Kommission ihre Vorstellungen zur zukünftigen Ausrichtung der europäischen Fusionskontrolle.

Der Draft hält zwar unverändert am Primat des Wettbewerbsschutzes fest, erweitert zugleich aber den Rahmen der materiellen Würdigung um zusätzliche ökonomische und strukturelle Gesichtspunkte.

Neben wettbewerblichen Risiken gewinnen vor allem mögliche positive Effekte von Zusammenschlüssen stärker an Bedeutung, darunter:

  • Gesteigerte Innovationstätigkeit ( 325 ff),
  • Erhöhte Investitionen ( 293 ff),
  • Resilienz ( 297 ff),
  • Nachhaltigkeit ( 319 ff),
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit ( 9 ff).

Theories of harm vs Theories of benefit

Im Zentrum steht eine Abwägung zwischen wettbewerblichem Schaden und Effizienzgewinn.

  • Die Kommission trägt die Beweislast für einen Schaden ( 21).
  • Die Zusammenschlussparteien tragen die Beweislast für die Effizienzgewinne ( 24).

Die Guidelines spezifizieren erstmals auch die Anforderungen an eine belastbare „theory of benefit“. Positive Effekte müssen demnach

Die Draft Guidelines erweitern damit die Spielräume für die Rechtfertigung und wohl auch für Remedies. Offen bleibt aber der Umfang des Beurteilungsspielraums der Kommission bei der Effizienzabwägung.

 

2. Wettbewerbsparameter Resilienz
„Resilience refers to the readiness and ability of the internal market or part of it to continue servicing customers and to anticipate, withstand and recover from serious shocks.“ (Rn. 9 / Fn. 18)

  • Zusammenschlüsse können sich positiv oder negativ auf die Resilienz auswirken ( 9 / Fn. 18).
  • Die Definition ist auf die Resilienz des Binnenmarkts ( 9 / Fn 8) bezogen – die in den Guidelines angeführten Effizienzen sind demgegenüber aber unternehmensspezifisch (Rn. 299).
  • Die Steigerung der Marktresilienz wird als kollektives Verbraucherinteresse
  • Offen ist die praktische Handhabung im Verfahren – wo muss die Effizienzprüfung ansetzen?

Genannt werden insbesondere folgende Resilienz-Vorteile (Rn. 299):

  • Kombination komplementärer Assets, die die Versorgungssicherheit erhöhen, Infrastrukturen stärkt und die Anfälligkeit gegenüber externen Störungen reduziert.
    – Zugang zu kritischen Ressourcen und gestärkte Nachfragemacht die Anfälligkeit gegenüber Lieferkettenunterbrechungen reduzieren.
  • Schaffung neuer oder verbesserter Produkte, die gegenüber externen Störungen widerstandsfähiger sind.

 

3. Wettbewerbsparameter Nachhaltigkeit
Zusätzlich zu Resilienz wird auch gesteigerte Nachhaltigkeit als Rechtfertigung von Unternehmenszusammenschlüssen angeführt:

  • Kombination komplementärer Assets, die die Umweltverschmutzung von Produktionsprozessen reduziert
  • Verbesserter Zugang zu nachhaltigen Inputs
  • Schaffung neuer oder verbesserter nachhaltigerer Produkte

Angeknüpft wird explizit an der neuen Horizontal-LL: Nachhaltigkeit als kollektiver Vorteil kann in die Verbraucherwohlprüfung einfließen, auch wenn sie keinen direkten individuellen Produktnutzen hat. Offen ist, inwieweit die EK einen einheitlichen „more sustainable approach“ im Kartellrecht entwickeln wird.

 

4. Einfluss auf die österreichische Praxis
Die neuen EU-Guidelines könnten Marktresilienz und Nachhaltigkeit größere praktische Bedeutung bei der Beurteilung von Zusammenschlüssen nach dem KartG verleihen.

  • Die neuen EU-Guidelines gelten nicht unmittelbar für die österreichische Fusionskontrolle – sie sind durch ihre Vorbildwirkung und allerdings wegweisend für die österreichische Praxis.
  • Die EU-Guidelines könnten eine seit langem im österreichischen Recht bestehende Ausnahmeregelung mit Leben erfüllen: Die volkswirtschaftliche Rechtfertigung von Zusammenschlüssen (insb durch Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit)
  • Künftig könnten damit auch die in den Guidelines nunmehr für eine praktische Anwendung substantiierten Gesichtspunkte in die Anwendung des § 12 Abs 2 KartG einfließen, insbesondere:
    • Resilienz,
    • Scale bzw Größenvorteile,
    • Nachhaltigkeit,
    • Innovation (vgl. bereits die Materialien zum KaWeRÄG 2021)

 

Zusammengestellt von:
Astrid Ablasser-Neuhuber
Stefan Holzweber
Konstantin Gründler

Praxisgruppe:
Competition and Antitrust

 

Die Zusammenfassung (als PDF).

Unsere Verwendung von Cookies

Für den Betrieb unserer Website verwenden wir betriebsnotwendige und funktionale Cookies. Webanalyse-Cookies, um unsere Website zu verbessern, setzen wir nur dann ein, wenn Sie diese aktivieren. Durch die Verwendung dieses Tools zur individuellen Anpassung der Cookies wird ein Cookie auf Ihrem Gerät abgelegt, um Ihre Einstellungen zu speichern.

Weitere Informationen zu den von uns verwendeten Cookies finden Sie in unserer Cookies Policy.

Betriebsnotwendige CookiesBetriebsnotwendige Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen wie Sicherheit, Netzwerkmanagement und Erreichbarkeit. Durch die Änderung Ihrer Browsereinstellungen können Sie diese deaktivieren, was sich jedoch auf die Funktionsweise der Website auswirken könnte.

Funktionale Cookies

Funktionale Cookies erlauben es den Nutzern, die Darstellung einer Website individuell anzupassen: sie können sich Benutzernamen, Spracheinstellungen und Regionen merken. Wir nutzen funktionale Cookies um Ihre Benutzereinstellungen zu speichern und um zu erkennen, ob Sie die Website bereits zuvor besucht haben, so dass Ihnen keine Nachrichten für Erstbesucher angezeigt werden. Diese Cookies sammeln keine Informationen über Sie, die für Marketingzwecke verwendet werden könnten, und erinnern sich nicht daran, wo Sie im Internet waren.

Sie können diese Cookies mit dem Button deaktivieren, aber Sie sollten dabei Bedenken, dass dann sämtliche Ihrer Einstellungen verloren gehen, und beim nochmaligen Besuch neu vorgenommen werden müssen, es auch sein kann, dass die Website nicht ordnungsgemäß funktioniert oder Sie einige Funktionen nicht mehr nutzen können.

Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)

„Webanalyse-Cookies“ sammeln aggregierte Informationen über das Nutzerverhalten zur Verbesserung unserer Website. Wir würden gerne solche Cookies von Google Analytics zur Verbesserung unserer Website einsetzen, indem wir Informationen über die Nutzung unserer Website Sammeln und Auswerten. Anbieter von Google Analytics ist Google LLC mit Sitz in den USA. Den USA wird vom Europäischen Gerichtshof kein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt. Es besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten dem Zugriff durch US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungs­zwecken unterliegen und dagegen keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Mit Aktivierung der Schalfläche unter "Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)" willigen Sie ein, dass wir diese Cookies setzen dürfen und Sie auch mit der Übermittlung von Daten in die USA einverstanden sind. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über die Cookies-Einstellungen auf unserer Website widerrufen.