23. März 2020 – need2know
Die derzeitige Situation wirft viele Fragen im Zusammenhang mit der Abhaltung geplanter Haupt- oder Gesellschafterversammlungen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Versammlungen durchgeführt werden dürfen. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen für Haupt- und Gesellschafterversammlungen auf Grund des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz gegeben.
Gesellschafter –und Hauptversammlungen
Nach den derzeitigen Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Veranstaltungen gänzlich untersagt. An keinem Ort sollen sich mehr als fünf Personen zugleich aufhalten. Aus diesem Grund wäre die Durchführung einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer Kapital- oder Personengesellschaft nicht möglich, an der mehr als fünf Personen teilnehmen sollen. Da jeder Aktionär/Gesellschafter grundsätzlich bei der Haupt- oder Gesellschafterversammlung physisch anwesend sein darf (sofern er nicht vom Versammlungsleiter auf Grund von Störungen ausgeschlossen wird), wäre es auch nicht zulässig, Aktionäre/Gesellschafter auf dieser Grundlage von einer Versammlung auszuschließen. Bei den meisten Gesellschaften, insbesondere bei Publikumsgesellschaften, würde daher diese Personengrenze um ein Vielfaches überschritten werden.
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – Versammlungen
Um diesem Problem Einhalt zu gebieten, treten heute folgende – für die österreichischen Unternehmen wesentliche Änderungen – in Kraft:
- Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 2020/12) getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (Artikel 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz).
- Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.
Die Bestimmungen des Art 32 § 1 Abs (1) Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz über die Durchführung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit gehen – als spezielle gesetzliche Regelungen – allfälligen abweichenden Satzungsbestimmungen vor. Durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel – zu denken ist hier insbesondere an die bereits aus der gesellschaftsrechtlichen Praxis bekannte „qualifizierte Videokonferenz“ – soll eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich sein. Es soll daher durch Art 32 § 1 2. COVID-19-Gesetz temporär eine gesetzliche Grundlage für solche virtuellen Versammlungen und andere Formen der Willensbildung (zB schriftliche Abstimmungen) geschaffen werden, wobei nähere Regelungen für einzelne oder alle Rechtsformen einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz vorbehalten bleiben (Erläuterung IA 397/A 27. GP zu Art 32 2. COVID-19-Gesetz).
Qualifizierte Videokonferenzen – wie in den Erläuterungen angeführt – können Unternehmen jedoch vor technische Herausforderungen stellen. Bei der qualifizierten Videokonferenz muss für alle Teilnehmer jeweils gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit gegeben sein, die audiovisuelle Qualität muss ein authentisches Erfassen der Einzelheiten menschlicher Mimik, Gestik und Intonation ermöglichen und die Kommunikation muss vor einem Zugriff Unbefugter geschützt sein.
Wir gehen davon aus, dass für Sitzungen im kleineren Kreis, bis maximal 10-15 Personen, gängige Videokonferenzlösungen mit entsprechendem Sicherheitsstandard diese Erfordernisse gut erfüllen. Für Sitzungen im größeren Personenkreis wird man aber schon im Hinblick auf die Erforderlichkeiten einer Protokollierung und der Feststellung von Abstimmungsergebnissen auf speziellere Lösungen setzen müssen.
Es bleibt zu hoffen, dass die von der Bundesministerin für Justiz zu erlassende Verordnung hier weitere Vereinfachungen und Klarstellungen bringt. Interessant wird in diesem Zusammenhang auch werden, ob es konkrete Aussagen im Hinblick auf die verschiedentlich erforderliche notarielle Beurkundung geben wird.
Ordentliche Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
Wesentliche weitere Erleichterung für Aktiengesellschaften beinhaltet Art 32 § 2 2. COVID-19-Gesetz. Die Frist innerhalb derer die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stattzufinden hat, wird bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert werden. Diese Bestimmung geht – als spezielle gesetzliche Regelungen – allfälligen abweichenden Satzungsbestimmungen vor (Erläuterung IA 397/A 27. GP zu Art 32 2. COVID-19-Gesetz). Damit können Aktiengesellschaften mit Jahresabschlussstichtag 31.12. die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2020 bis 31.12.2020 verschieben, ohne Zwangsstrafen oder Weiteres zu befürchten.
Aus Sicht einer guten Corporate Governance ist es empfehlenswert, den Jahresabschluss zum 31.12.2019, sobald er geprüft und vom Aufsichtsrat festgestellt ist, auf der im Firmenbuch eingetragenen Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen und zur Abholung aufzulegen. Um im Sinne der Corona-Maßnahmen persönliche Kontakte zu vermeiden, sollte den Aktionären angeboten werden, dass ihnen auf Verlangen der Jahresabschluss per Email zur Verfügung gestellt und gebeten wird, von einer persönlichen Abholung Abstand zu nehmen. Bei Aktiengesellschaften mit geschlossenem Aktionärskreis könnte – falls im Firmenbuch keine Homepage hinterlegt ist – eine entsprechende Information per Post zugesandt und die Versendung per Email angeboten werden.
Ausblick
Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen mehr denn je, dass elektronische Kommunikationsmittel einen unverzichtbaren Beitrag dazu leisten, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Unternehmen zu jeder Zeit aufrechtzuerhalten. Es bleibt zu hoffen, dass in diesem Bereich, in dem die gesetzliche Entwicklung der technologischen bisher weit hinterhergehinkt ist, die nunmehrigen Erkenntnisse dazu genutzt werden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch für die Zeit nach der COVID-Krise zukunftsfit zu gestalten und neue technologische Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Interessant wird in diesem Zusammenhang auch die von der Bundesministerin für Justiz in diesem Zusammenhang zu erlassende Verordnung sein.
Disclaimer
Bitte beachten Sie, dass die hier gebotene Darstellung eine Rechtsberatung nicht ersetzt. Die hier dargestellten Regelungen können vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich wiederkehrend zu besuchen.
Autoren:
Elke Napokoj, Stefan Gaug
Praxisgruppe:
Gesellschaftsrecht
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