Unterbrechung von prozessrechtlichen Fristen
15. April 2020 – need2know
In gerichtlichen Verfahren sind aktuell alle prozessualen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis ab dem 22. März 2020 eingetreten oder bis dahin noch nicht abgelaufen waren, unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Gerichte können per (im Zivil- und Außerstreitverfahren unanfechtbarem) Beschluss Ausnahmen bestimmen und kürzere Fristunterbrechungen festlegen. Von dieser Möglichkeit dürfen die zuständigen Stellen aber nur dann Gebrauch machen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens dringend notwendig ist, um eine Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder einen erheblichen und unwiederbringlichen Schaden einer Verfahrenspartei abzuwenden. Dies betrifft beispielsweise Verfahren über einstweilige Maßnahmen/Verfügungen.
Fortlaufhemmung materiell-rechtlicher Fristen
Materiell-rechtliche Fristen innerhalb deren bei einem Gericht eine Klage zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, werden bis zum 30. April 2020 gehemmt. Dazu zählen insbesondere Verjährungsfristen, die Frist zur Kündigungsanfechtung, die Frist zur Bekämpfung von Entscheidungen einer Gemeinde als Schlichtungsstelle in Mietrechtssachen oder die Frist zur Erhebung der Besitzstörungsklage. Diese Fristen beginnen, anders als die oben dargestellten prozessualen Fristen, am 1. Mai 2020 nicht zur Gänze neu zu laufen, sondern laufen während der Dauer des Fristenmoratoriums nicht weiter bzw. beginnen nicht zu laufen (Fortlaufhemmung).
Es ist aber zu beachten, dass dies für solche materiell-rechtliche Fristen, die nicht bei Gericht (sondern zB beim Vertragspartner) angebracht werden müssen, (zB Mängelrügeobliegenheiten, die Vermutung der Mangelhaftigkeit von Waren, etc) nicht gilt.
Verlängerung der Maßnahmen
Das Bundesministerium für Justiz kann im Wege einer Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen verlängern, wenn dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Disclaimer
Bitte beachten Sie, dass die hier gebotene Darstellung eine Rechtsberatung nicht ersetzt. Die hier dargestellten Regelungen können vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich wiederkehrend zu besuchen.
Autoren: Florian Neumayr, David Pukel
Praxisgruppe: Litigation
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