COVID-19 Legal Update: Gerichtsverfahren in Form einer Videokonferenz

25. Mai 2020 – need2know

Nach bisheriger „Corona Rechtslage“ waren mündliche Verhandlungen nur dann abzuhalten, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens dringend geboten erschien und nicht das Interesse der Allgemeinheit gerade an der Verhütung der Verbreitung von COVID-19 überwog. Weiterhin gelten für den Gerichtsbetrieb Einschränkungen. Um einen Rückstau von Verhandlungen zu vermeiden, wurde nun die Möglichkeit der Abhaltung von Tagsatzungen mittels Videokonferenz geschaffen:

Videokonferenz bei Zustimmung der Verfahrensparteien

Vorerst bis Jahresende ist es möglich, Verhandlungen ohne physische Anwesenheit der Parteien unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchzuführen; dies mit Einverständnis der Parteien. In Unterbringungs-, Heimaufenthalts- oder Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulose- und dem Epidemiegesetz können Tagsatzungen auch ohne eine solche Zustimmung mit Videotechnologie durchgeführt werden, wenn die Verhandlung ohnedies außerhalb des Gerichts stattfinden müsste (etwa in einem Krankenhaus). Die Parteien können die Durchführung des Verfahrens mittels Videokonferenz auch anregen.

Es ist weiters möglich zB von einem anderen Raum im selben Gerichtsgebäude einen Zeugen zuzuschalten, um die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig im Verhandlungsraum aufhalten, zu minimieren. Ein Recht, auf diese besondere Weise an einer Verhandlung teilzunehmen, besteht nur, wenn man selbst oder eine Person, mit der notwendig Kontakt besteht, einem erhöhten Gesundheitsrisiko aufgrund von COVID-19 ausgesetzt ist.

Verhandlungsmodalitäten

Das Justizministerium setzt bei Video-Verhandlungen grundsätzlich auf Zoom. Ob und mit welcher Software eine Verhandlung mittels Videokonferenz durchgeführt werden soll, obliegt aber letztlich dem Ermessen des Gerichts.

Sollen Verhandlungsteilnehmer von ihrer Wohnung oder Betriebsstätte zugeschalten werden, dann setzt dies freilich voraus, dass die Betreffenden über die entsprechenden Kommunikationsmittel verfügen. Dies ist vorher abzuklären.

Eine Verpflichtung zu deren Anschaffung besteht grundsätzlich nicht. Stehen Parteien oder Zeugen die technischen Mittel für eine Videozuschaltung nicht zur Verfügung, so können unvertretene Parteien die Vertagung der Verhandlung und vertretene Parteien oder Zeugen die vorläufige Abstandnahme von ihrer Vernehmung bis (derzeit) längstens Ende Dezember 2020 beantragen. Bei Parteienvertretern, Sachverständigen oder Dolmetschern ist davon auszugehen, dass sie über die erforderliche Technik verfügen. Um eine unbeeinflusste Aussage der Zeugen zu gewährleisten, können Richter im Rahmen ihrer Kompetenz als Verhandlungsleiter auch Zeugen dazu auffordern, mittels Schwenk der Videokamera durch den Raum nachzuweisen, dass die Aussage unbeeinflusst von Dritten Personen erfolgt.

Wird eine Verhandlung mittels Videokonferenz durchgeführt, so ist eine Unterschrift der Parteien unter das Verhandlungsprotokoll ausnahmsweise nicht erforderlich. Das grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktages im elektronischen Rechtsverkehr oder auch schlicht mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet wird. Die Frist für die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Gegenseite beginnt mit dessen Zustellung.

Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Jede Partei hat ihren Willen, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Disclaimer

Bitte beachten Sie, dass die hier gebotene Darstellung eine Rechtsberatung nicht ersetzt. Die hier dargestellten Regelungen können vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich wiederkehrend zu besuchen.

Autoren: Florian Neumayr, David Pukel

Praxisgruppe

Dispute Resolution

Wenn Sie zukünftige Ausgaben von need2know erhalten möchten, folgen Sie uns auf LinkedIn oder senden Sie eine E-Mail an subscribe@bpv-huegel.com.

 

Unsere Verwendung von Cookies

Für den Betrieb unserer Website verwenden wir betriebsnotwendige und funktionale Cookies. Webanalyse-Cookies, um unsere Website zu verbessern, setzen wir nur dann ein, wenn Sie diese aktivieren. Durch die Verwendung dieses Tools zur individuellen Anpassung der Cookies wird ein Cookie auf Ihrem Gerät abgelegt, um Ihre Einstellungen zu speichern.

Weitere Informationen zu den von uns verwendeten Cookies finden Sie in unserer Cookies Policy.

Betriebsnotwendige CookiesBetriebsnotwendige Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen wie Sicherheit, Netzwerkmanagement und Erreichbarkeit. Durch die Änderung Ihrer Browsereinstellungen können Sie diese deaktivieren, was sich jedoch auf die Funktionsweise der Website auswirken könnte.

Funktionale Cookies

Funktionale Cookies erlauben es den Nutzern, die Darstellung einer Website individuell anzupassen: sie können sich Benutzernamen, Spracheinstellungen und Regionen merken. Wir nutzen funktionale Cookies um Ihre Benutzereinstellungen zu speichern und um zu erkennen, ob Sie die Website bereits zuvor besucht haben, so dass Ihnen keine Nachrichten für Erstbesucher angezeigt werden. Diese Cookies sammeln keine Informationen über Sie, die für Marketingzwecke verwendet werden könnten, und erinnern sich nicht daran, wo Sie im Internet waren.

Sie können diese Cookies mit dem Button deaktivieren, aber Sie sollten dabei Bedenken, dass dann sämtliche Ihrer Einstellungen verloren gehen, und beim nochmaligen Besuch neu vorgenommen werden müssen, es auch sein kann, dass die Website nicht ordnungsgemäß funktioniert oder Sie einige Funktionen nicht mehr nutzen können.

Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)

„Webanalyse-Cookies“ sammeln aggregierte Informationen über das Nutzerverhalten zur Verbesserung unserer Website. Wir würden gerne solche Cookies von Google Analytics zur Verbesserung unserer Website einsetzen, indem wir Informationen über die Nutzung unserer Website Sammeln und Auswerten. Anbieter von Google Analytics ist Google LLC mit Sitz in den USA. Den USA wird vom Europäischen Gerichtshof kein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt. Es besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten dem Zugriff durch US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungs­zwecken unterliegen und dagegen keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Mit Aktivierung der Schalfläche unter "Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)" willigen Sie ein, dass wir diese Cookies setzen dürfen und Sie auch mit der Übermittlung von Daten in die USA einverstanden sind. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über die Cookies-Einstellungen auf unserer Website widerrufen.