COVID-19 Legal Update: Auswirkungen auf zivilrechtliche Fristen

Unterbrechung von prozessrechtlichen Fristen

15. April 2020 – need2know

In gerichtlichen Verfahren sind aktuell alle prozessualen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis ab dem 22. März 2020 eingetreten oder bis dahin noch nicht abgelaufen waren, unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Gerichte können per (im Zivil- und Außerstreitverfahren unanfechtbarem) Beschluss Ausnahmen bestimmen und kürzere Fristunterbrechungen festlegen. Von dieser Möglichkeit dürfen die zuständigen Stellen aber nur dann Gebrauch machen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens dringend notwendig ist, um eine Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder einen erheblichen und unwiederbringlichen Schaden einer Verfahrenspartei abzuwenden. Dies betrifft beispielsweise Verfahren über einstweilige Maßnahmen/Verfügungen.

Fortlaufhemmung materiell-rechtlicher Fristen

Materiell-rechtliche Fristen innerhalb deren bei einem Gericht eine Klage zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, werden bis zum 30. April 2020 gehemmt. Dazu zählen insbesondere Verjährungsfristen, die Frist zur Kündigungsanfechtung, die Frist zur Bekämpfung von Entscheidungen einer Gemeinde als Schlichtungsstelle in Mietrechtssachen oder die Frist zur Erhebung der Besitzstörungsklage. Diese Fristen beginnen, anders als die oben dargestellten prozessualen Fristen, am 1. Mai 2020 nicht zur Gänze neu zu laufen, sondern laufen während der Dauer des Fristenmoratoriums nicht weiter bzw. beginnen nicht zu laufen (Fortlaufhemmung).

Es ist aber zu beachten, dass dies für solche materiell-rechtliche Fristen, die nicht bei Gericht (sondern zB beim Vertragspartner) angebracht werden müssen, (zB Mängelrügeobliegenheiten, die Vermutung der Mangelhaftigkeit von Waren, etc) nicht gilt.

Verlängerung der Maßnahmen

Das Bundesministerium für Justiz kann im Wege einer Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen verlängern, wenn dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Disclaimer

Bitte beachten Sie, dass die hier gebotene Darstellung eine Rechtsberatung nicht ersetzt. Die hier dargestellten Regelungen können vom Gesetzgeber kurzfristig geändert werden. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich wiederkehrend zu besuchen.

 

Autoren: Florian Neumayr, David Pukel

Praxisgruppe: Litigation

Wenn Sie zukünftige Ausgaben von need2know erhalten möchten, folgen Sie uns auf LinkedIn oder senden Sie eine E-Mail an subscribe@bpv-huegel.com.

Unsere Verwendung von Cookies

Für den Betrieb unserer Website verwenden wir betriebsnotwendige und funktionale Cookies. Webanalyse-Cookies, um unsere Website zu verbessern, setzen wir nur dann ein, wenn Sie diese aktivieren. Durch die Verwendung dieses Tools zur individuellen Anpassung der Cookies wird ein Cookie auf Ihrem Gerät abgelegt, um Ihre Einstellungen zu speichern.

Weitere Informationen zu den von uns verwendeten Cookies finden Sie in unserer Cookies Policy.

Betriebsnotwendige CookiesBetriebsnotwendige Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen wie Sicherheit, Netzwerkmanagement und Erreichbarkeit. Durch die Änderung Ihrer Browsereinstellungen können Sie diese deaktivieren, was sich jedoch auf die Funktionsweise der Website auswirken könnte.

Funktionale Cookies

Funktionale Cookies erlauben es den Nutzern, die Darstellung einer Website individuell anzupassen: sie können sich Benutzernamen, Spracheinstellungen und Regionen merken. Wir nutzen funktionale Cookies um Ihre Benutzereinstellungen zu speichern und um zu erkennen, ob Sie die Website bereits zuvor besucht haben, so dass Ihnen keine Nachrichten für Erstbesucher angezeigt werden. Diese Cookies sammeln keine Informationen über Sie, die für Marketingzwecke verwendet werden könnten, und erinnern sich nicht daran, wo Sie im Internet waren.

Sie können diese Cookies mit dem Button deaktivieren, aber Sie sollten dabei Bedenken, dass dann sämtliche Ihrer Einstellungen verloren gehen, und beim nochmaligen Besuch neu vorgenommen werden müssen, es auch sein kann, dass die Website nicht ordnungsgemäß funktioniert oder Sie einige Funktionen nicht mehr nutzen können.

Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)

„Webanalyse-Cookies“ sammeln aggregierte Informationen über das Nutzerverhalten zur Verbesserung unserer Website. Wir würden gerne solche Cookies von Google Analytics zur Verbesserung unserer Website einsetzen, indem wir Informationen über die Nutzung unserer Website Sammeln und Auswerten. Anbieter von Google Analytics ist Google LLC mit Sitz in den USA. Den USA wird vom Europäischen Gerichtshof kein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt. Es besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten dem Zugriff durch US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungs­zwecken unterliegen und dagegen keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Mit Aktivierung der Schalfläche unter "Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)" willigen Sie ein, dass wir diese Cookies setzen dürfen und Sie auch mit der Übermittlung von Daten in die USA einverstanden sind. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über die Cookies-Einstellungen auf unserer Website widerrufen.