Florian Neumayr von bpv Hügel in Global Competition Review: Richtungsentscheidung des EuGH zu österreichischem Joint Venture

Es bestehen kartellrechtlich zwei Joint Venture-Arten: Die Unternehmen können am Markt auftreten (Vollfunktionsunternehmen) oder nur die Joint Venture-Partner beliefern (Gemeinschaftsunternehmen). Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen kann national anzumelden sein (keine EU-Fusionskontrolle). „Der EuGH hat nun geklärt, dass auch die Gründung eines Joint Ventures für ein bestehendes Unternehmen – ohne Vollfunktion – als Gemeinschaftsunternehmen gilt und wenn nur national anzumelden ist“, erläutert Florian Neumayr, Kartellrechtspartner bei bpv Hügel, in der Fachzeitschrift CGR.

Wien, 08. September. Es bestehen kartellrechtlich zwei Joint Venture-Arten: Die Unternehmen können am Markt auftreten (Vollfunktionsunternehmen) oder nur die Joint Venture-Partner beliefern (Gemeinschaftsunternehmen). Eine Gründung von Gemeinschaftsunternehmen kann national anzumelden sein (keine EU-Fusionskontrolle).

Wie Florian Neumayr, Kartellrechtspartner bei bpv Hügel, gegenüber der Fachzeitschrift GCR erläutert, stand lange zur Debatte, ob lediglich die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens „auf grüner Wiese“ für die Fusionskontrolle am Maßstab der Vollfunktion zu messen ist.

In einem österreichischen Fall hat der EuGH nun geklärt, dass dieser Maßstab auch bei späterer Herbeiführung gemeinsamer Kontrolle anzulegen ist. In dem Verfahren wurde über ein 50:50 Joint Venture zwischen Austria Asphalt der STRABAG-Gruppe und Teerag Asdag der Porr-Gruppe entschieden. Das Joint Venture betrifft eine Asphaltproduktionsstätte der Teerag Asdag, und soll Asphalt nur an die Joint-Venture Partner liefern (keine Vollfunktion).

Der Erwerb gemeinsamer Kontrolle an dem bestehenden Unternehmen (ohne Vollfunktion) ist national (wie hier: in Österreich) anzumelden, nicht aber auf europäischer Ebene.

Presseaussendung

CGR-News – ECH sends deal back to national court