bpv Hügel zu Corporate Governance-Entwicklung: Nationalrat beschließt 30% Geschlechterquote („Frauenquote“) für Aufsichtsräte

Wien, 29. Juni 2017. Die Quote gilt für börsenotierte Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Zukünftig muss ein Anteil von zumindest 30% Frauen im Aufsichtsrat vertreten sein. Die Männer werden – aus verfassungsrechtlichen Gleichheitsgründen – ebenso geschützt: Auch 30% Männer sind Pflicht.

Wenn die Geschlechter „unter sich bleiben“ gilt keine Quote: Nur wenn die Belegschaft eines Unternehmens aus zumindest 20% eines Geschlechts besteht, gilt für dieses Geschlecht die 30% Quote im Aufsichtsrat. „Hier vermischt der Gesetzgeber Corporate Governance-Zielsetzungen für den Aufsichtsrat und die Geschlechter-Repräsentation in der Belegschaft“, konstatiert Christoph Nauer, Partner bei bpv Hügel.

Es ist zulässig, dass die Quote von den Kapitalvertretern und den vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertretern zusammen erfüllt wird. „Übererfüllt“ eine Seite, reduziert dies die Anforderungen der anderen Seite. Das gilt aber auch umgekehrt: Wird von einer Seite die Quote nicht erfüllt, steigt die Quote bei den Kapital- bzw. Arbeitnehmervertretern entsprechend an. In Deutschland wird daher regelmäßig die Option zur getrennten Quotenerfüllung von den Aufsichtsräten gewählt. Diese Möglichkeit sieht auch das österreichische Gesetz vor: Widerspricht die Mehrheit der Kapitalvertreter oder Arbeitnehmervertreter, gelten die Quoten jeweils gesondert.

Überraschend ist, dass die Quoten erst für Aufsichtsräte ab 6 Mitgliedern (Kapitalvertretern) gelten. Im Vergleich zur deutschen Quotenregelung ist das ein österreichischer „Alleingang“. „Der Schwellenwert führt zu dem seltsamen Ergebnis, dass ein rein männlicher Aufsichtsrat mit fünf Mitgliedern zulässig bleibt; hat der Aufsichtsrat aber 6 Stellen, sind plötzlich nur mehr 4 Männer im Aufsichtsrat zulässig“, analysiert Daniel Reiter, Rechtsanwalt bei bpv Hügel.

Die „Sanktion“ bei Quotenverletzung ist streng: eine Wahl ist nichtig. Das – unter Verstoß gegen die Quote – gewählte Mitglied ist nicht wirksam als Aufsichtsratsmitglied bestellt und hat auch kein Stimmrecht.

Das Gesetz ist auf Aufsichtsratswahlen ab dem Jahr 2018 anzuwenden; laufende Aufsichtsratsmandate bleiben unberührt. Auf die Aufsichtsräte wird die Arbeit zur Kandidatinnensuche für Wahlvorschläge in den kommenden Hauptversammlungssaisonen zukommen.

Presseaussendung