bpv Hügel zu Börserecht-Entwicklung: Gesetzgeber ebnet den Weg zum Delisting von der Börse

Erstmals Regelungen für den Börserückzug – ab 2018 ist ein Delisting für börsenotierte Aktiengesellschaften auch vom Amtlichen Handel möglich.

Wien/Mödling, 12. Juli 2017. Der Börsegang war für Emittenten bisher eine Einbahnstraße. Eine Notierung im Amtlichen Handel an der Wiener Börse konnte freiwillig nicht beendet werden. Ein Going private war praktisch nur durch Squeeze-out oder den unsicheren Umweg einer Verschmelzung auf eine nicht-börsenotierte Gesellschaft („kaltes“ Delisting) erreichbar.

Ab 2018 wird ein Delisting auf Antrag des Emittenten erfolgen können, wenn der Maßnahme ein Angebot an die Aktionäre zum Erwerb ihrer Aktien vorangeht. Die Hauptversammlung hat das Delisting mit qualifizierter 3/4-Kapitalmehrheit zu beschließen; kein Beschluss ist erforderlich, wenn bereits Aktionäre mit zusammen 75%-Beteiligung das Delisting verlangen.

Durch das Delisting fällt die Börse als Handelsplatz für die Aktien weg. Den Aktionären muss als Ausstiegsmöglichkeit innerhalb von sechs Monaten vor dem Delisting ein so genanntes „Angebot zur Beendigung der Handelszulassung“ zum Kauf der Aktien, durch einen Bieter (Aktionär/Dritter) oder die Gesellschaft, erstattet worden sein. Eine Ausnahme von der Angebotspflicht gilt, wenn die Aktien im Europäischen Wirtschaftsraum notiert bleiben und an diesem Börseplatz ein gleichwertiges Delisting-Schutzniveau gilt.

Die Mindestpreise für das Angebot sind – wie für Pflichtangebote – der 6-Monats-VWAP (volumengewichteter Durchschnittskurs) der Aktie und der höchste Vorerwerbspreis des Bieters, oder gemeinsam vorgehender Rechtsträger, in den letzten 12 Monaten.

Darüber hinaus gilt als neue zusätzliche Preisuntergrenze der 5-Tage-VWAP der Aktie vor Bekanntgabe der Absicht, die Handelszulassung zu beenden. „Mit dieser Preisgrenze begegnet der Gesetzgeber niedrigen Angebotspreisen durch Wahl des Zeitpunkts für das Delisting; wenn sich etwa längere Perioden mit gedrücktem Kursniveau stärker im sechs monatigen volumengewichteten Durchschnittskurs auswirkenanalysiert Christoph Nauer, Partner bei bpv Hügel.

Vorrangig richtet sich der Angebotspreis nach dem Börsekurs. Nur wenn der so ermittelte Preis offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens liegt, ist dieser angemessen durch eine Unternehmensbewertung festzulegen. Die Übernahmekommission ist für die Preiskontrolle zuständig. Die Überprüfung wird auch durch einen „Markttest“ beschränkt: Beträgt die Annahmequote über 50% des Angebotsumfangs, kann ein Antrag auf Überprüfung nicht auf eine angebliche Unangemessenheit des Preises gestützt werden.

Es ist zu begrüßen, dass sich der Preis für ein ‚Delisting-Angebot‘ vorrangig nach dem Börsekurs zu richten hat. Durch das Delisting fällt der Handelsplatz weg, an dem der Börsekurs maßgeblich ist.  Fundamentalbewertungen (Unternehmensbewertungen) zur Preisfindung wären daher hier im Grundsatz nicht die richtige Methode“, betont Christoph Nauer, Partner bei bpv Hügel.

Presseaussendung

Unsere Verwendung von Cookies

Für den Betrieb unserer Website verwenden wir betriebsnotwendige und funktionale Cookies. Webanalyse-Cookies, um unsere Website zu verbessern, setzen wir nur dann ein, wenn Sie diese aktivieren. Durch die Verwendung dieses Tools zur individuellen Anpassung der Cookies wird ein Cookie auf Ihrem Gerät abgelegt, um Ihre Einstellungen zu speichern.

Weitere Informationen zu den von uns verwendeten Cookies finden Sie in unserer Cookies Policy.

Betriebsnotwendige CookiesBetriebsnotwendige Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen wie Sicherheit, Netzwerkmanagement und Erreichbarkeit. Durch die Änderung Ihrer Browsereinstellungen können Sie diese deaktivieren, was sich jedoch auf die Funktionsweise der Website auswirken könnte.

Funktionale Cookies

Funktionale Cookies erlauben es den Nutzern, die Darstellung einer Website individuell anzupassen: sie können sich Benutzernamen, Spracheinstellungen und Regionen merken. Wir nutzen funktionale Cookies um Ihre Benutzereinstellungen zu speichern und um zu erkennen, ob Sie die Website bereits zuvor besucht haben, so dass Ihnen keine Nachrichten für Erstbesucher angezeigt werden. Diese Cookies sammeln keine Informationen über Sie, die für Marketingzwecke verwendet werden könnten, und erinnern sich nicht daran, wo Sie im Internet waren.

Sie können diese Cookies mit dem Button deaktivieren, aber Sie sollten dabei Bedenken, dass dann sämtliche Ihrer Einstellungen verloren gehen, und beim nochmaligen Besuch neu vorgenommen werden müssen, es auch sein kann, dass die Website nicht ordnungsgemäß funktioniert oder Sie einige Funktionen nicht mehr nutzen können.

Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)

„Webanalyse-Cookies“ sammeln aggregierte Informationen über das Nutzerverhalten zur Verbesserung unserer Website. Wir würden gerne solche Cookies von Google Analytics zur Verbesserung unserer Website einsetzen, indem wir Informationen über die Nutzung unserer Website Sammeln und Auswerten. Anbieter von Google Analytics ist Google LLC mit Sitz in den USA. Den USA wird vom Europäischen Gerichtshof kein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt. Es besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten dem Zugriff durch US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungs­zwecken unterliegen und dagegen keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Mit Aktivierung der Schalfläche unter "Webanalyse-Cookies (inklusive von US-Anbietern)" willigen Sie ein, dass wir diese Cookies setzen dürfen und Sie auch mit der Übermittlung von Daten in die USA einverstanden sind. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über die Cookies-Einstellungen auf unserer Website widerrufen.