Recent changes in Austrian labour law

8 August 2019 – need2know

News from Austrian labour law from our Lawyer Walter Niedermüller and our Associate Philipp Bertsch (in German)

„Papamonat“

Das „freie Spiel der Kräfte“ im Nationalrat hat uns unter anderem auch punktuelle, aber nicht unbedeutende Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts beschert, die im Wesentlichen mit September dieses Jahres bereits wirksam sein werden.

Zunächst wird der vulgo als „Papamonat“ bezeichnete Freistellungsanspruch (im Gesetz weit weniger anschaulich als „Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes“ bezeichnet) nunmehr für alle Arbeitnehmer Realität. Ein frischgebackener Vater kann nunmehr während des Beschäftigungsverbots der Mutter (grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung) eine unbezahlte Freistellung im Ausmaß von einem Monat in Anspruch nehmen.

Die Vorschriften bezüglich der Meldung des „Papamonats“ erinnern dabei an jene, die auch schon jetzt für Karenz und Elternteilzeit gelten. Die Absicht, einen „Papamonat“ in Anspruch zu nehmen, ist demnach drei Monate vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes anzukündigen. Hierbei handelt es sich aber bloß um eine Vorankündigung; spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes ist der Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Eigene Regelungen gelten für Frühgeburten.

Bereits mit der Vorankündigung des „Papamonats“, also zumeist schon etliche Monate vor der Geburt des Kindes, beginnt der besondere Kündigungsschutz des Vaters; werdende Väter sind in Zukunft also deutlich besser vor Kündigungen und Entlassungen geschützt.

Davor war der „Papamonat“ als sogenannte „Väterfrühkarenz“ in einigen Bereichen, insbesondere im öffentlichen Dienst, möglich, ansonsten aber von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abhängig. Er war lediglich steuerlich durch den sogenannten Familienzeitbonus begünstigt. Dieser besteht auch weiterhin und macht die neuen Regelungen noch attraktiver.

Der neue „Papamonat“ gilt im Wesentlichen für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttretensdatum 1.9.2019 liegt, somit für Geburten ab Dezember. Er gilt aber auch für Geburten zwischen September und Dezember, und diesbezüglich darf die dreimonatige Vorankündigungsfrist unterschritten werden.

Anrechnung der Karenzzeiten

Auch sonst bringt die Novelle für Eltern eine ganz erhebliche Verbesserung, in Form der vollständigen Anrechnung von sämtlichen Karenzzeiten (inklusive eines nach den neuen Regelungen angetretenen „Papamonats“). Bisher hatte diese von Gesetzes wegen lediglich im Ausmaß von 10 Monaten stattzufinden, wenngleich Kollektivverträge oftmals weitergehende Anrechnungen vorgesehen haben. Diese Regelung sorgt für eine durchaus zu begrüßende Vereinheitlichung der zersplittert geregelten Anrechnung von Karenzzeiten. Novelliert wird lediglich das Mutterschutzgesetz, doch kraft Verweisung im Väterkarenzgesetz gilt die Novelle auch für die Karenzen von Vätern. Die Anrechnung ist allerdings nicht rückwirkend, vielmehr gilt die neue Regelung erst für Geburten ab dem 1.8.2019 (anders als in manchen Kollektivverträgen kommt es somit nicht darauf an, wann die Karenz angetreten wurde).

Entgeltfortzahlung bei Großschadensereignissen

Die letzte Änderung betrifft die Entgeltfortzahlung bei bestimmten Großschadensereignissen, etwa für Arbeitnehmer, die in der freiwilligen Feuerwehr tätig sind. Ein solcher Anspruch besteht künftig dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Gleichzeitig wird durch diese Novelle klargestellt, dass ein solcher Anspruch nicht schon von Gesetzes wegen besteht, sondern eine Vereinbarung benötigt.

Autoren:
Walter Niedermüller
Philipp Bertsch

Fragen? Bitte kontaktieren Sie:
Walter Niedermüller

Praxigruppe:
Arbeitsrecht

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