Der EuGH sorgt für Klarheit beim Alleinvertrieb – und verschärft die Anforderungen an exklusive Vertriebsmodelle im Binnenmarkt

Stefan Holzweber und Konstantin Gründler aus dem Kartellrechtsteam fassen die wichtigsten Punkte zusammen:

📌 Der EuGH sorgt für Klarheit beim Alleinvertrieb – und verschärft die Anforderungen an exklusive Vertriebsmodelle im Binnenmarkt.

Der EuGH hat am 8. Mai 2025 (C-581/23 – Beevers Kaas BV) eine Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Alleinvertriebsvereinbarungen gefällt – mit weitreichenden Folgen für die Vertriebspraxis im EU-Binnenmarkt.

Der Sachverhalt:
Käsehersteller Cono hatte Beevers Kaas (BK) vertraglich den Alleinvertrieb von Beemster-Käse in Belgien zugesichert. BK wollte einen anderen Händler lauterkeitsrechtlich daran hindern, diese Produkte ebenfalls aktiv in Belgien zu vertreiben.

🛡️ Verteidigung des anderen Händlers:
Die Exklusivitätsvereinbarung verstoße gegen das Kartellrecht – Cono sei nicht verpflichtet, BK vor aktiven Verkäufen durch andere Händler zu schützen.

Der EuGH stellt klar:

  • Territorialer Alleinvertrieb ist nur dann kartellrechtlich privilegiert (Art. 4 lit. b Ziff. i Vert-GVO), wenn der Anbieter seine anderen Abnehmer nachweislich zum Verzicht auf aktive Verkäufe im exklusiven Gebiet verpflichtet hat.
  • Entscheidend ist der Nachweis, dass Abnehmer vom Anbieter dazu angehalten wurden, das exklusive Gebiet eines anderen Abnehmers zu respektieren.
  • Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Freistellung beruft.

🎯 Das Urteil bedeutet für die Praxis:
Wer auf Alleinvertrieb setzt, muss auch den aktiven Vertrieb anderer vertraglich unterbinden.

Die Zusammenfassung (als PDF)