FMA veröffentlicht FAQs zur börserechtlichen Beteiligungspublizität

29. August 2019 – need2know

Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat heute FAQs zur Beteiligungspublizität veröffentlicht. Mit wesentlichen Klarstellungen zur Verwaltungspraxis und Rechtsauffassung der FMA.

Die heute von der FMA veröffentlichten FAQs zur Beteiligungspublizität gemäß §§ 130 ff BörseG 2018 (Stand: August 2019) erläutern unter anderem folgende Fragen:

Es besteht eine Meldepflicht für Anteilsinhaber österreichischer Investmentfonds, da diese Miteigentümer sind (§ 130 BörseG). Die Schwellenwerte werden nach dem quotalen Anteil der im Fonds befindlichen Aktien berechnet. Das ist besonders bei Spezialfonds praktisch relevant (gilt aber im Grundsatz auch für Publikumsfonds). Die wesentliche Klarstellung ist, dass die Meldepflicht unabhängig davon gilt, ob Einfluss auf Stimmrechtsausübung aus den Aktien genommen werden kann. Zusätzlich gilt die Meldepflicht der Verwaltungsgesellschaft des Fonds, die zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist.

Wandelschuldverschreibungen auf Aktien eines Emittenten, sind als Finanzinstrument (§ 131 BörseG) meldepflichtig, außer die Bedienung der Wandlungsrechte kann nur mit jungen Aktien (aus Kapitalerhöhung) erfolgen. Es sind daher Wandelschuldverschreibungen, bei denen der Emittent nach den Emissionsbedingungen – wie marktüblich – eine Wahlmöglichkeit zur Lieferung bestehender (dh eigener Aktien) oder junger Aktien (zB bedingtem Kapital) hat, meldepflichtig.

Meldepflicht aus Annahmeerklärungen während eines Übernahmeangebots als Finanzinstrument (§ 131 BörseG). Die Meldepflicht gilt während der Angebotsfrist und ist bei der Abwicklung des Angebots zu beachten. Diese Meldepflicht kann ähnlich wie die „Wasserstandsmeldungen“ nach dem deutschen Wertpapierübernahmegesetz wirken.

Bereits der Abschluss eines Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrages begründet ein meldepflichtiges Finanzinstrument (§ 131 BörseG).

Keine zusätzliche Meldepflicht von Vorkaufsrechten zwischen Syndikatspartnern als Finanzinstrumente, wenn schon die wechselseitige Zurechnung der Aktien an die Syndikatsmitglieder gemeldet wurde.

Keine Meldepflicht für im Zuge der Abwicklung einer Kapitalerhöhung (Emissionsabwicklung) gezeichnete Aktien für die Emissionsbanken (Ausnahme für Zwecke der Abrechnung und Abwicklung gemäß § 130 Abs 3 BörseG).

In den FAQs werden auch Konstellationen erläutert, wie das FMA Online-Meldeformular auszufüllen ist; u.a. zu Schwellenberührungen durch Tochtergesellschaften, Verwaltungsgesellschaft von Fonds sowie Gruppenänderungen (Wegfall eines gemeinsam vorgehenden Rechtsträgers).

 

FAQ Beteiligungspublizität (Deutsch)

 

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