bpv Legal | Tschechien: Ein- und Ausreiseverbote nach Tschechien und Slowakei

Aufgrund des COVID-19-Virus gelten erhebliche Beschränkungen des Reiseverkehrs von und nach Deutschland und Österreich:

1. Tschechische Republik

Ab Samstag, 14.03.2020, 00:00 Uhr:

Für alle Ausländer ohne Aufenthalt in Tschechien, die aus Risikogebieten (u.a. Deutschland, Belgien, China, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Österreich, Iran, Italien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea) einreisen, gilt ein generelles Einreiseverbot.

Für Tschechen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in Tschechien:

  • besteht weiterhin die Möglichkeit nach Tschechien einzureisen. Ab Freitag, 13.03.2020, 12:00 gilt für alle jedoch eine zweiwöchige Quarantäne auch für jeden berechtigten Einreisenden!
  • besteht ein Ausreiseverbot aus Tschechien in die oben genannten Risikoländer.

Deutsche Arbeitgeber können mit Hilfe von Formularen, bereitgestellt auf der Website des Innenministeriums, Ausnahmegenehmigungen für ihre tschechischen Arbeitnehmer erhalten: Link zur Website (Tschechisch)

Für jene gibt es dann mehr als die 7 zulässigen Grenzübergänge nach Deutschland und 4 nach Österreich.

Die Grenze Richtung Slowakei ist zur Zeit aus tschechischer Rechtlage noch offen.

2. Slowakei

Ab Freitag, 13.03.2020, 07:00 Uhr:

Für alle Ausländer ohne Aufenthalt in der Slowakei (also keine Ausnahme für Tschechen!) gilt ein generelles Einreiseverbot.

Für Slowaken und Ausländer mit Aufenthalt:

  • besteht weiterhin die Möglichkeit in die Slowakei einzureisen. Es erfolgen jedoch Einreisekontrollen.
  • Ausreiseverbot wurde bislang nicht verhängt.

Quarantänemaßnahmen:

  • Für alle Einreisenden mit Aufenthalt in der Slowakei, welche nach dem 13.03.2020, 7:00 Uhr, in die Slowakei zurückkehren (einschließlich der Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben) wird häusliche Quarantäne angeordnet. Das beinhaltet auch die Pflicht diese Tatsache telefonisch oder per Email deren Allgemeinarzt (bzw. Kinderarzt) bekannt zu geben.
  • Ausnahmen betreffen LKW-Fahrer, Flugzeugpiloten, Besatzung von Frachtschiffen und Lokomotivführer im Bahngüterverkehr. Diese Ausnahmepersonen unterliegen Gesundheitsmaßnahmen (Kontakt vermeiden, bei Ein- und Ausreisen Mundschutzmasken der Gruppe FFP2 oder FFP3 benutzen, Gummihandschuhe und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu haben und diese zu benutzen).

Die großen Grenzübergänge bleiben offen, kleine Grenzübergänge werden in voraussichtlicher Zeit geschlossen. Noch unklar ist, ob Grenzgänger Sonderregelungen erhalten.