COVID-19 Tax Update: 2. COVID-19-Gesetz: Steuerliche Fristverlängerungen und Gebührenbefreiungen

25. März 2020 – need2know

Wie in unserem need2know Beitrag vom 20.03.2020 bereits entsprechend der BMF-Information angekündigt, wurden durch das am 21.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten 2. COVID-19-Gesetz verschiedene steuerliche Fristen verlängert sowie eine Gebührenbefreiung für Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Corona-Unterstützungsmaßnahmen geschaffen.

Unterbrechung von Fristen

Im Bereich des (ordentlichen) Rechtsschutzes sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren wurde durch das 2. COVID-19-Gesetz der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen (§ 323c Abs 1 BAO und § 265a Abs 1 FinStrG). Betroffen sind die Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren der BAO (insbesondere die Frist zur Einbringung einer Beschwerde (§ 245 Abs 1 BAO) und der Einbringung des Vorlageantrags (§ 264 Abs 1 BAO)), sowie verschiedene Fristen im Finanzstrafgesetz (Lauf der Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1 FinStrG), der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2 FinStrG) sowie der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4 FinStrG).

Sofern die genannten Fristen am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat, werden diese unterbrochen. Diese Fristen sollen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen.

Die Abgabenbehörde kann jedoch in bestimmten Fällen (wie Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei u.a.) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig hat sie eine neue angemessene Frist festzusetzen (vgl § 323c Abs 2 iVm Abs 3 BAO und § 265a Abs 2 iVm Abs 3 FinStrG).

Außerdem wird der Bundesminister für Finanzen auch dazu ermächtigt, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Gebührenbefreiung

Durch die Änderung des Gebührengesetzes soll die Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen geschaffen werden, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen.

Autoren: Gerald Schachner, Kornelia Wittmann

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte:
Gerald Schachner
Kornelia Wittmann
Nicolas Wolski
Roland Juill
Lucas Hora

Praxisgruppe:
Steuerrecht

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