COVID-19 Legal Update: Beihilfenrechtliche Aspekte

23. März 2020 – need2know

Die durch das neuartige Coronavirus ausgelöste Pandemie hat auch drastische Auswirkungen auf die Wirtschaft, die der Abfederung bedürfen. Unser Partner Christian F. Schneider erörtert die aktuellen EU-beihilfenrechtlichen Aspekte.

Welche Rolle spielt das EU-Beihilfenrecht?

Nach dem Überschwappen der Corona-Pandemie auf die EU-Mitgliedstaaten haben sich rasch massive Auswirkungen auf die Wirtschaft eingestellt, sei es infolge von Unterbrechungen der Lieferketten, Lieferverzögerungen durch Grenzkontrollen oder sanitätspolizeilichen Maßnahmen, welche die Schließung von Betrieben erforderlich machen. Um diese Auswirkungen abzufangen, haben zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen lanciert. Für Österreich zu nennen ist hier in erster Linie das am COVID-19 Gesetz, BGBl I 2020/12, vom 15.3.2020, das als sog „Artikelgesetz“ unter anderem die Einrichtung eines COVID-19 Krisenbewältigungsfonds sowie arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorsieht; weitere Maßnahmen sollen folgen.

Zu beachten ist allerdings, dass derartige Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, soweit dadurch Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt eingeräumt wird. Solche Beihilfen sind nach Art 107 Abs 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig; die Beihilfen dürfen dabei im Regelfall erst nach Genehmigung durch die Europäischen Kommission gewährt werden.

Gleichwohl hat die Europäische Kommission rasch reagiert und bereits am 12.3.2020 eine erste Beihilfenmaßnahme Dänemarks in Höhe von EUR 12 Mio genehmigt, die dazu dient, Schäden infolge der Absage größerer öffentlicher Veranstaltungen auszugleichen; die Genehmigung der Maßnahme erfolgte dabei durch die Kommission binnen eines Tages (!) nach der Anmeldung auf Grundlage von Art 107 Abs 2 lit b AEUV, wonach Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_454

Neben dem vorangeführten Art 107 Abs 2 lit b AEUV kommen jedoch auch andere Bestimmungen des AEUV als Grundlage für die Zulässigkeit COVID-19 bedingter Beihilfemaßnahmen in Betracht. Zu nennen ist hier insbesondere Art 107 Abs 3 lit b AEUV, wonach unter anderem Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Unter Berufung auf diese Rechtsgrundlage hat die Kommissionsvizepräsidentin Margarethe Vestager am 17.3.2020 einen Vorschlag der Kommission für einen temporären Unionsrahmen über Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie an die Mitgliedstaaten zur Konsultation versandt und am 19.3.2020 dann endgültig veröffentlicht.

Das Wesen eines solchen Unionsrahmens besteht darin, dass die Kommission durch ihn vorab bekannt gibt, wie sie bei der Genehmigung von Beihilfen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit COVID-19 ihr Ermessen zu üben gedenkt; die Genehmigung nicht dem Unionsrahmen entsprechender Beihilfen der Mitgliedstaaten durch die Kommission wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Was sind die Eckpunkte des Unionsrahmens?

Der Unionsrahmen ist mit 31.12.2020 befristet und soll folgende spezifische Maßnahmen ermöglichen:

  • Beihilfen zur Befriedigung dringender Liquiditätsbedürfnisse: Diese dürfen bis 31.12.2020 im Rahmen einer – in Österreich üblicherweise als „Förderrichtlinie“ bezeichneten – allgemeinen Beihilfenregelung (also nicht ad hoc als Einzelbeihilfe) mit einem vom Mitgliedstaat vorab geschätzten Maximalbudget als direkter Zuschuss, Vorschuss oder Steuer- bzw sonstige Zahlungserleichterung in Höhe von bis zu EUR 800.000 vor Steuern pro Unternehmen gewährt werden. Für die Landwirtschaft zum Teil abweichende besondere Kriterien.
  • Beihilfen in Form staatlicher Prämienvergünstigungen auf Garantien für Kredite zur Finanzierung sowohl von Anlage- als auch Umlaufvermögen: Zulässig sind hier niedrige Mindestprämien für Garantien abhängig von der Kreditlaufzeit (zB bei einem Kredit mit 1-jähriger Fälligkeit 25 Basispunkte bei KMU und 50 Basispunkte bei Nicht-KMU), wobei die Garantie spätestens am 31.12.2020 bestellt werden muss, die Kreditlaufzeit maximal sechs Jahre betragen darf und Beschränkungen der Kredit- bzw Garantiehöhe bestehen (zB maximales Kreditvolumen grundsätzlich doppelter Personalaufwand bzw 25% des Umsatzes für 2019).
  • Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen auf Kredite zur Finanzierung sowohl von Anlage- als auch Umlaufvermögen: Diese Maßnahme ist nur alternativ zur zuvor angeführten Prämienvergünstigung zulässig, wobei die Mindestverzinsung dem 1-Jahres-IBOR zuzüglich eines Risikoaufschlags abhängig von der Kreditlaufzeit entsprechen muss (wieder unterschiedlich für KMU und Nicht-KMU, als Aufschläge kommen dieselben Basispunkte wie bei den Garantieprämien zur Anwendung). Der Kreditvertrag muss spätestens am 31.12.2020 unterfertigt werden und darf eine Laufzeit von maximal 6 Jahren haben, es gelten dieselben Kreditvolumenbeschränkungen wie bei Garantien.
  • Betreffend Garantieprämien- und Zinsvergünstigungen stellt der Unionsrahmen klar, dass beide Maßnahmen sowohl vom Staat direkt als auch unter Zwischenschaltung einer Bank gewährt werden dürfen, wobei im letzteren Fall keine Beihilfe an die Bank vorliegen soll; die Banken werden jedoch angehalten, die Vorteile aus der jeweiligen Maßnahme an die Begünstigten im größtmöglichen Ausmaß weiterzugeben.
  • Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Hier sollen bei Vorlage von Nachweisen eines Marktversagens im betreffenden Mitgliedstaat Ausnahmen vom Grundsatz gelten, dass marktfähige Risiken nicht Gegenstand staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit kurzfristigen Exportkreditversicherungen sein können.

Gewähren Mitgliedstaaten an Unternehmen, die infolge der COVID-19 Krise in Schwierigkeiten geraten sind, Beihilfen nach Art 107 Abs 2 lit b AEUV (zu diesem siehe bereits oben), so soll der im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten geltende Grundsatz der Einmaligkeit der Beihilfe nicht anwendbar sein, weil es sich eben um keine Beihilfe an Unternehmen in Schwierigkeiten im eigentlichen Sinn handelt.

Wichtig zu erwähnen ist auch, dass die Mitgliedstaaten die angeführten Maßnahmen (außer bei der Exportkreditversicherung) nur zugunsten von Unternehmen gewähren dürfen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_temporary-framework.pdf

Wie ist das Procedere?

Aus dem Charakter als sog „Unionsrahmen“ ergibt sich zwangsläufig, dass die dort angeführten Beihilfemaßnahmen durch die Mitgliedstaaten nur mit Genehmigung der Europäischen Kommission implementiert werden dürfen. Da die Kommission die bereits erwähnte Beihilfenregelung in Dänemark innerhalb eines Tages (Notifizierung am 11.3.2020, Genehmigung am 12.3.2020) genehmigt hat, ist allerdings davon auszugehen, dass die Kommission auch in anderen Fällen ähnlich rasch vorgehen wird. So hat die Kommission auf Basis des neuen Unionsrahmens eine französische Beihilfenregelung binnen 48 Stunden genehmigt.

Wie verhält sich der Kommissionsvorschlag zu anderen Beihilfenmaßnahmen?

Der erwähnte Kommissionsvorschlag schließt freilich nicht aus, dass die Mitgliedstaaten statt dessen oder zusätzlich auf andere, bereits bekannte, zulässige Beihilfeninstrumente zurückgreifen.

Auch hat die Kommission für Mitgliedstaaten, die Beihilfen nach Art 107 Abs 2 lit b AEUV zur Beseitigung von Schäden infolge außergewöhnlicher Maßnahmen gewähren wollen, jüngst eine Checkliste veröffentlicht, um eine möglichst rasche Bearbeitung zu ermöglichen.

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/Notification_template_107_2_b_PUBLICATION.pdf

Autor:
RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. Schneider

Fragen? Bitte kontaktieren Sie:
RA Priv.-Doz. DDr. Christian F. Schneider
christian.schneider@bpv-huegel.com

Praxisgruppe
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Wenn Sie zukünftige Ausgaben von need2know erhalten möchten, folgen Sie uns auf LinkedIn oder senden Sie eine E-Mail an subscribe@bpv-huegel.com.